Religion
Die Jungen Grünliberalen Zürich setzen sich für die Trennung von Staat und Kirche ein.
Die Jungen Grünliberalen Zürich setzen sich für die Trennung von Staat und Kirche ein. Der Staat soll sich neutral gegenüber allen möglichen Glaubens- und Religionsgemeinschaften, aber auch gegenüber Nichtgläubigen verhalten.
Wir setzen uns konkret für folgende Punkte ein:
– Gleichberechtigung sowohl aller Religionsgemeinschaften als auch von Atheisten und Agnostikern
– Einen laizistischen Staat – Die Aufhebung der Kirchensteuer sowohl für juristische als auch für private Personen – Die Gleichsetzung von Religionsgemeinschaften mit Vereinen – Die Umsetzung einer religiös neutralen Bildungspolitik – Keine gesetzlichen Ausnahmen für Religionen
Grundlagen unserer Religionspolitik
Die Junge Grünliberale Partei Zürich setzt sich für einen laizistischen Staat und somit für die komplette Trennung von Staat und Kirche ein.
Wir anerkennen, dass für viele Menschen der Glaube eine wichtige Rolle in ihrem Leben spielt. Jedoch vertreten wir die Ansicht, dass der Staat alle Religionen gleich behandeln muss, solange sie die Gesetze der Schweiz respektieren. Eine Bevorteilung einiger wenigen Kirchen führt automatisch zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Religionen und dadurch auch ihrer Gläubigen. Dies widerspricht unserem Verständnis des staatlichen Neutralitätsprinzips.
Die vollständig neutrale Haltung des Staates gegenüber den Religionen bedeutet nicht, dass er keine verbindlichen Werte vorgibt. Diese sollen sich jedoch nicht an religiösen Grundsätzen, sondern an der Ethik orientieren, wie sie sich zum Beispiel in den Menschenrechten niederschlägt. Aufgrund dieser Normen muss sich der Staat nicht nur neutral gegenüber den einzelnen Religionsgemeinschaften verhalten, sondern ihnen auch klare Grenzen setzen.
Religiöse Praktiken und Bräuche, welche mit dem geltenden Schweizerischen Recht nicht vereinbar sind, dürfen nicht geduldet werden. Insbesondere Einschränkungen bei den Grundrechten darf der Staat nicht tolerieren. Auch sollten keine gesetzlichen Ausnahmen für Religionen gemacht werden.
Organisation und Finanzierung von Religionsgemeinschaften
Obwohl die Bundesverfassung die Religionsfreiheit vorsieht, delegiert sie die Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche an die Kantone. Die Kantone sind denn auch befugt, Kirchensteuern zu erheben. Während es dem einzelnen Bürger frei steht, aus der Kirche auszutreten und somit der Kirchensteuerpflicht zu entgehen, sieht der Kanton Zürich eine Kirchensteuerpflicht für juristische Personen vor. Als Argument für die Kirchensteuern werden die für die Gesellschaft erbrachten Leistungen der Kirchen vorgetragen. Aus unserer Sicht widerspricht diese Praxis klar der verfassungsmässigen Religionsfreiheit. Wir streben hier eine Anpassung der Steuergesetze an.
Die Jungen Grünliberalen Zürich begrüsst prinzipiell alle gemeinwirtschaftlichen Leistungen und somit auch die Leistungen der Kirchen. Wir sind aber überzeugt, dass diese Leistungen als solche abgegolten und nicht über Steuern finanziert werden sollten. Das Recht auf eigene Steuern bevorteilt einige wenige Organisationen und benachteiligt viele andere Organisationen, welche ebenfalls wichtige Leistungen für unsere Gesellschaft erbringen, diese aber in der Regel alleine finanzieren müssen. Zudem widerspricht sie dem Prinzip der Trennung von Staat und Kirche.
Als Ausgleich für die Kirchensteuer von juristischen Personen, kann über eine Sozialabgabe diskutiert werden, auf welche alle Organisationen, die Leistungen für die Gesellschaft erbringen, Anspruch erheben können.
Wir stehen ein für gleiches Recht für Alle. Das beinhaltet in Bezug auf die Religionen, dass der Staat den Kirchen keine Sonderprivilegien mehr einräumt. Religionsgemeinschaften sollen sich demnach als Vereine im Sinne von ZGB Art. 60ff organisieren. Sie sollen sowohl für die Finanzierung als auch für das Inkasso vollumfänglich selbst verantwortlich sein. Religiöse Gruppierungen, welche konfessionell neutrale, gemeinnützige Leistungen erbringen, können für diese genauso entschädigt werden wie andere gemeinnützige Vereine. Gemeinnützige Leistungen sind öffentlich auszuschreiben und an die Gruppierung mit dem besten Angebot zu vergeben.
Die SRG soll in ihrem Programm alle Glaubensgemeinschaften angemessen berücksichtigen.
Im Zuge der Trennung von Staat und Kirche soll es religiösen Organisationen selbst überlassen sein, welche Paare sie trauen und welche nicht.
Bildungspolitik, Wissenschaft und Religion
Die Bildungspolitik der Jungen Grünliberalen Zürich lehnt die Finanzierung von religiöser Erziehung durch die öffentliche Hand ab. Religiöse Unterrichtung muss ausserhalb der normalen Unterrichtszeiten stattfinden. Unterricht über Religionen kann jedoch weiter gegeben werden, da man ohne Kenntnisse über Religionen weder unsere Geschichte noch das aktuelle Weltgeschehen verstehen wird.
Generelle Dispensationen aus religiösen Gründen für einzelne Fächer (z. B. Schwimm- oder Biologieunterricht) sollen nicht erlaubt sein. Urlaubstage für hohe Feiertage (z. B. Jom Kippur, Weihnachten, Ostern etc.) können hingegen bewilligt werden.
Der Unterricht in der Schule soll sich primär an wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden orientieren. Religiös geprägte Theorien (wie z. B. die Schöpfungslehre als Alternative zur Evolutionstheorie) gehören deshalb nicht in den staatlichen Unterricht.
Religiöse Symbole und Feiertage
Die Junge Grünliberale Partei Zürich ist der Meinung, dass für Sakralbauten wie z. B. Kirchen, Moscheen etc. in Zukunft die normalen Bau- und Lärmvorschriften gelten sollten. Im Rahmen dieser Gesetze sind solche Bauten zu bewilligen.
Staatliche Einrichtungen wie z. B. Schulen und Gerichte müssen religiös neutral sein. Es dürfen keine religiösen Symbole sichtbar sein. Vertreter der Staatsgewalt (Richter, Polizist, etc.) sollten keine religiöse Symbole zur Schau stellen.
Die bestehenden Einschränkungen an hohen Feiertagen (Karfreitag, Ostern, Pfingsten, Bettag und Weihnachten) widersprechen dem konfessionellen Neutralitätsprinzip und sind zu streichen. Bestehende Feiertage sind abzuschaffen und durch zusätzliche, frei einsetzbare Ferientage zu ersetzen.
Alle religiöse Kleidungsstücke inkl. Burka und Nikab sind Privatsache und sollten auch im öffentlichen Raum toleriert werden, sofern sie im Einklang mit Massnahmen der Staatsgewalt (Ausweispflicht,…) stehen. Unternehmen sollen diesbezüglich Auflagen an Ihre Mitarbeiter machen dürfen. In anderen Situationen soll es dem Bürger selbst überlassen sein, wie er sich kleidet.
Verhalten gegenüber christlichen und nicht-christlichen Religionen
Wenn die Schweiz glaubwürdig neutral sein will, muss sie ihre Position gegenüber den Religionen in unserem Land überdenken. Aus unserer Sicht ist nur eine konsequent laizistische Ausrichtung langfristig erfolgversprechend. Es entspricht nicht unserer Vorstellung von Gleichheit vor dem Gesetz, wenn wir versuchen, anderen Religionen Auflagen zu machen und gleichzeitig die angestammten Religionsgemeinschaften in diversen Bereichen grosszügig unterstützen. Die Berufung auf christliche Traditionen wirkt dabei für Nicht-Christen genauso befremdend und unglaubwürdig wie die Wertvorstellungen aus dem Islam oder dem Buddhismus auf die christliche Bevölkerung. Wenn wir radikalen und teilweise bedrohlich wirkenden religiösen Gemeinschaften Einhalt gebieten wollen, so müssen wir unsere Politik auf ein solides, religionsunabhängiges Fundament stellen. Nur durch eine klare Trennung von Staat und Kirche können wir einer solchen Bedrohung begegnen. Gleichzeitig ist die Trennung auch ein Schutz der Religionsgemeinschaften vor staatlicher Einflussnahme.
Die Junge Grünliberale Partei Zürich ist der Ansicht, dass der StGB Art. 261 “Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit” Religionen unter besonderen Schutz stellt und die Meinungsfreiheit in unverhältnismässigem Masse einschränkt. Er ist zu streichen.
Jugend und Religion
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, auf Selbstbestimmung und die Religionsfreiheit des Kindes ist in jedem Fall höher zu gewichten als die religiösen Grundsätze der Eltern. Daher ist unter anderem die Beschneidung aus religiösen Gründen bei Minderjährigen zu verbieten.
Auch im Gesundheitsbereich dürfen religiöse Ansichten der Eltern der Gesundheit des Kindes nicht im Wege stehen. Schulmedizinische Hilfe darf Kindern nicht vorenthalten werden.